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Nach einer erfolgreichen Bewerbung beginnt der neue Job und damit einhergehend meist die sogenannte Probezeit, teilweise auch als Probearbeitsverhältnis bezeichnet. Die Probezeit ist im Arbeitsvertrag genau geregelt. In dieser Zeit kann dem oder der Arbeitnehmer/ in ohne eine explizite Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Denn erst nach der Probezeit greift der reguläre Kündigungsschutz. Für ein Arbeitsverhältnis in Probezeit gilt es daher einiges zu beachten. Im Grunde geht es in diesen Monaten darum, sich besser kennenzulernen und zu schauen, ob die Zusammenarbeit in Zukunft problemlos ablaufen kann. Zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/ in ist eine Probezeit keinesfalls gesetzlich vorgeschrieben. Zwar ist es in der Praxis Gang und Gebe, eine Probezeit zu vereinbaren, eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Lediglich die Berufsausbildung stellt eine Ausnahme dar, da diese zwingend mit einer Probephase beginnen muss. Nicht nur der oder die Arbeitgeber/in darf in dieser Phase fristlos kündigen. Auch der oder die Arbeitnehmer/ in kann mit einem einfachen, schriftlichen Zweizeiler ohne weitere Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis beenden. Die Dauer der Probezeit können die beiden Parteien, also Unternehmen und Arbeitnehmer/in, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei wählen, wobei die Höchstdauer sechs Monate beträgt. Die Dauer wird im Arbeitsvertrag festgehalten. Beim Aufsetzen und Durchlesen dieses Vertrags ist mitunter Vorsicht geboten. So gibt es ebenfalls das sogenannte befristete Probearbeitsverhältnis. In diesem Fall liegt auch ein generell befristetes Arbeitsverhältnis vor, mit dem Begründungsgrund der gegenseitigen Erprobung. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall automatisch nach Ablauf der Probezeit. Um den Job weiter auszuüben, würde somit ein neuer Arbeitsvertrag benötigt werden. lps/Bi.