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Lokales

Rechtsmittel

Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen

Erste Instanz Amtsgericht Foto: Busche

Das Einlegen eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft und ermöglicht die Fortführung des Verfahrens.Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte. Ihre Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit. Die Revision eines Gerichtsurteils bietet nach der ersten bzw. zweiten Instanz die Möglichkeit, in einer weiteren Fallprüfung die Rechtssache noch einmal neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte. In den meisten Strafsachen sind jedoch die Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht) zuständig. Gegen im ersten Rechtszug erlassene Urteile kann Revision eingelegt und damit die Berufungsinstanz übergangen werden, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht diese Sprungrevision zugelassen hat. Der notwendige Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzureichen.

Im Strafverfahren kann gegen Urteile des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, wenn es dem Beschwerdeführer nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt. Auch gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ist die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn das Verwaltungsgericht das zugelassen hat und beide Parteien schriftlich zustimmen. lps/Cb.