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Lokales

Baurecht

Fallstricke vermeiden

Baurecht: für Laien kaum durchschaubar Foto: Busche

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Baubeteiligten. In Ergänzung des öffentlichen Baurechts geben die gesetzlichen Regelungen den Rahmen vor. Es können aber durch vertragliche Einigung abweichende Regelungen getroffen werden. Private Vereinbarungen brechen jedoch nicht die geltenden kommunalen Bauvorschriften.Wer ein Bauvorhaben plant, sollte sich schon vor dem Beginn der Baumaßnahmen über alle rechtsrelevanten Umstände informieren lassen. Notare erfüllen lediglich die Pflicht zur Aufklärung über die Vertragsumstände, wenn ein Kaufvertrag und sonstige bindende Abreden, zum Beispiel mit dem Bauträger oder Kreditgeber zur Beurkundung anstehen.Fachkundige Unterstützung in baurechtlicher Hinsicht bietet ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können diese Fachanwaltsbezeichnung er werben, wenn sie gemäß Fachanwaltsordnung die entsprechenden umfassenden und das gewöhnliche Maß übersteigenden fachlichen Kenntnisse besitzen. Üblicherweise absolvieren sie dafür einen Fachanwaltslehrgang. Außerdem sollen sie eine Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen aus diesem Fachgebiet nachweisen.Wenn schon während der Umsetzung der Baupläne Probleme auftreten, ist anwaltlicher Beistand dringend angeraten. Probleme mit der Bauaufsicht, Wasser im Keller, Risse in den Wänden, unsachgemäße Ausführung des Innenausbaus, nicht eingehaltene Grenzabstände zum Nachbarn überfordern Laien bei der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere ihr Recht auf Gewährleistung.Weitere Schäden drohen, wenn die Mängel dem falschen Unternehmer zugeordnet werden, Fristen nicht beachtet und vertragliche Sicherungsrechte nicht ausgeschöpft werden. Eine Beratung kann klären, ob ein Mangel rechtserheblich ist. lps/Cb.

Anwaltliche Hilfe

Berufung und Revision

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Besprechungsraum in der Anwaltskanzlei Foto: Busche

Berufung nennt man das Rechtsmittel gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus den Verfahrensordnungen der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit. Die Revision eines Gerichtsurteils bietet nach der ersten bzw. zweiten Instanz die Möglichkeit, in einer weiteren Fallprüfung die Rechtssache erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte. In den meisten Strafsachen sind jedoch die Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht, in Hamburg Hanseatisches OLG) zuständig. Gegen im ersten Rechtszug erlassene Urteile kann Revision eingelegt und damit die Berufungsinstanz übergangen werden, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht diese „Sprungrevision“ zugelassen hat. Der Antrag auf Zulassung der Revision, der die Rechtskraft des Urteils hemmt, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzureichen. Im Strafverfahren kann gegen Urteile des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, wenn es dem/der Beschwerdeführer/ in nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt. Auch gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ist die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn das Verwaltungsgericht das zugelassen hat und beide Parteien schriftlich zustimmen. In diesem Fall kann das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung nicht ablehnen. lps/Cb.
   

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