Als gesetzlicher Güterstand gilt nach deutschem Recht die Zugewinngemeinschaft. Damit bleiben beide Eigentümer ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten bis zur Heirat. Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erzielten Zugewinne anteilig aufgeteilt. Lebenspartner haben die Möglichkeit, einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen. Es empfiehlt sich die Beratung bei einem Rechtsanwalt, denn Gerichte können Vereinbarungen aus Eheverträgen verwerfen, wenn sie das „Machtgefälle“ zwischen den Parteien als zu groß erachten oder die Verträge wegen einer geänderten Realität des ehelichen Gefüges neu auslegen. Altverträge sollten deshalb nach Beratung entsprechend geändert werden.
Den Versorgungsausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenansprüchen im Alter und bei Invalidität kann man vom Gesetz abweichend festlegen. Ein anderer Güterstand (Gütertrennung und Gütergemeinschaft) ist wählbar. Unternehmern wird eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft empfohlen. Damit bleiben der Betrieb, Immobilien und Wertsteigerungen aus Erbschaften im Scheidungsfall unberührt. lps/Cb.
Gerichtstermin versäumt?
Als besondere Form des Urteils im Zivilverfahren gilt das Versäumnisurteil. Wenn eine Partei (Kläger/in oder Beklagte/r) während des Prozesses in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fehlt und deshalb keine Anträge zur Sache stellt, ist sie säumig. Gegen sie ergeht ein Versäumnisurteil. Die Partei verliert allein wegen ihrer Säumnis. Ist eine anwaltliche Vertretung im Verfahren zwingend, wird die Partei bei Fehlen eines zugelassenen Rechtsanwalts auch als nicht erschienen behandelt.
Ein Versäumnisurteil kann binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung mittels eines Einspruchs angefochten werden. lps/Cb