Eine weitere Möglichkeit, um die Situation für pflegende Angehörige zu entlasten, besteht in der Kurzzeitpflege. Sie erfolgt stationär in einer Pflegeeinrichtung und kann bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad zwei hat. Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Zuschuss beträgt aktuell 1.612,00 Euro pro Jahr, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.
Um sich vorübergehend oder auch nur stundenweise eine Auszeit zu nehmen und dabei die pflegebedürftige Person in guter Betreuung zu wissen, gibt es die Möglichkeit einer Tagespflege. In der Regel bieten Tagespflegeeinrichtungen Leistungen in der Grundpflege, medizinische Versorgung je nach ärztlicher Verordnung, mehrere Mahlzeiten pro Tag sowie ein Beschäftigungsprogramm an. Oft gibt es Fahrdienste, die die Pflegebedürftigen abholen und auch wieder nach Hause bringen.
Eine weitere Entlastung zur eigenen Erholung kann die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege) darstellen. Sie wird in der Regel zu Hause durchgeführt und kann beispielsweise von einem professionellen Pflegedienst übernommen werden. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für bis zu 42 Tage im Jahr (bei mindestens Pflegegrad zwei) in Höhe von aktuell 1.612,00 Euro. Voraussetzung bei erstmaligem Anspruch: Die zu pflegende Person muss mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten gepflegt worden sein.