Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte. In den meisten Strafsachen sind jedoch die Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht) zuständig. Gegen im ersten Rechtszug erlassene Urteile kann Revision eingelegt und damit die Berufungsinstanz übergangen werden, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht diese Sprungrevision zugelassen hat. Der notwendige Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzureichen.
Im Strafverfahren kann gegen Urteile des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, wenn es dem Beschwerdeführer nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt. Auch gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ist die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn das Verwaltungsgericht das zugelassen hat und beide Parteien schriftlich zustimmen. lps/Cb.

