Wie kann also Klarheit geschaffen werden, um den eigenen Berufswunsch zu konkretisieren und gute Aussichten auf Erfolg mit dieser Wahl zu haben?
Zum einen bietet es sich an, nach dem Ausschlusskriterium zu gehen. Was soll es auf keinen Fall werden? Das kann zumindest den Überfluss an Berufen ausdünnen. Zum anderen sind Informationstage in der Schule oder Umgebung sehr hilfreich. Unternehmen oder einzelne Berufszweige, ob medizinisch oder handwerklich/ künstlerisch, stellen sich vor. Fragt nach! PraktikerInnen können immer am besten über ihre Arbeit sprechen.
Des Weiteren gibt es auch Angebote von der Agentur für Arbeit, die viele wichtige Informationen für eine Entscheidungshilfe parat haben. Es lohnt sich definitiv, über die Agentur einen erweiterten Überblick zu bekommen. Natürlich gibt es auch die Option, sich über Online-Portale und verschiedene Tests eine Orientierungshilfe zu ermöglichen. Dies kann richtungsweisend für etwaige Entscheidungen sein.
Zu guter Letzt ist es immer auch vorteilhaft, mit Personen im eigenen Umfeld zu sprechen. Informationen austauschen und den Blick offen halten für verschiedene Möglichkeiten ist dabei nach wie vor eine gute Devise. lps/Str
Regelung der Probezeit im Arbeitsvertrag
Es ist mittlerweile nicht mehr unüblich, dass ein Arbeitsverhältnis zusammen mit einer geregelten Probezeit vereinbart wird. Die Probezeit soll feststellen, ob der/die ArbeitnehmerIn sich in den Betrieb des Arbeitgebers eingliedert und somit eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt werden kann. Natürlich gilt die Probezeit auch für die ArbeitnehmerInnen, um herauszufinden, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellbar ist.
Grundsätzlich gilt, solange eine vereinbarte Probezeit den Zeitraum von sechs Kalendermonaten nicht überschreitet, ist dies unproblematisch möglich. Daher besteht in gewissen Fällen ein Gestaltungsspielraum der Verträge. Demzufolge kann es so geregelt werden, dass die Probezeit beispielsweise nur für drei Monate gilt. Ob eine diesbezügliche Vereinbarung von einer Dauer länger als sechs Monate sinnvoll und rechtens ist, sollte hinterfragt werden. In dem besonderen Fall von befristeten Arbeitsverträgen gilt auch hier eine Probezeit von sechs Monaten. Diese kann sogar um weitere sechs Monate verlängert werden, allerdings gilt für den Arbeitgeber dann keine Kündigungsfrist mehr von zwei Wochen. Auch bei befristeten Verträgen ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen keinen zweiten befristeten Arbeitsvertrag anbieten darf. lps/Str