Ist die Traumimmobilie gefunden, will man möglichst schnell den Kaufvertrag unter Dach und Fach bringen. Da es sich hierbei jedoch nicht um den schlichten Kauf einer Packung Kaugummi handelt, sondern eine Immobilie eine langfristige Investition und Verbindlichkeit darstellt, sollte dieser Kaufvertrag akribisch gelesen werden. Unabhängig vom Inhalt dieses Vertrages ist dieser nur gültig, sofern er von beiden Seiten unterschrieben und notariell beglaubigt ist. Erst dann ist die Berechtigung zum Eigentümerwechsel vorhanden. Bevor es jedoch zum Notar geht, sollten Käufer den Immobilienkaufvertrag konzentriert lesen. Er beinhaltet alle Rechte und Pflichten seitens Verkäufer und Käufer sowie obligatorische Fakten wie Kaufgegenstand, Ausstattung, Objektzustand, Gewährleistungshaftung, Nebenkosten, Kaufpreis sowie die Höhe der Verzugszinsen und der Übergabetermin. Darüber hinaus sollte man genau auf die richtige Schreibweise aller Namen und auf das Vorliegen sämtlicher Immobiliendaten achten. Bestehen erbliche Regelungen oder etwaige Nutzungsrechte müssen auch diese vertraglich fixiert sein.
Ein kleiner Tipp: Ist bewegliches Inventar (Einbauküche, Sauna oder Fahrzeuge) Teil des Kaufs, sollte es im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen sein. So reduziert sich der Kaufpreis und man muss deutlich weniger Gewerbesteuer zahlen. Treffen Verkäufer und Käufer eine Ratenzahlungsvereinbarung, muss auch ein detaillierter Zahlungsplan im Kaufvertrag ersichtlich sein. In der Regel haben beide Parteien eine 14-tägige Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten, sobald dieser vom Notar beglaubigt wurde. Ist diese Frist verstrichen, wird es sehr schwierig einen Immobilienkaufvertrag rückgängig zu machen. Deshalb gilt: Der Kaufvertrag sollte besser mehrmals gelesen, als nur überflogen werden. lps/AM