Ips/AM. Jedes Jahr erhält man eine Betriebskostenabrechnung für seine Mietwohnung und fürchtet sich oft vor Nachzahlungen. Eingehende Blicke können jedoch viel Geld sparen. Erhält man seine Nebenkostenabrechnung nach einem Abrechnungszeitraum von einem Jahr, handelt es sich um eine verspätete Forderung des Vermieters. Da die Frist von zwölf Monaten verstrichen ist, müssen diese Nachforderungen nicht beglichen werden.
Etwaiges Guthaben kann man allerdings noch verlangen. Des Weiteren sollte man prüfen, ob eine Kostenumlage von ganz oder teilweise leerstehenden Wohnungen im Gebäude auf alle Mietparteien erfolgte. Derini die Kosten eines Leerstandes muss allein der Vermieter tragen. Ebenso sind Ausgaben für Reparaturen im Haus oder Garten sowie Verwaltungskosten Belastungen des Vermieters. Sofern Gewerberäume wie beispielsweise ein Restaurant Teil des Gebäudes sind, ist eine Prüfung sehr wichtig. Der Vermieter muss die darauf anfallenden Betriebskosten gesondert abrechnen und darf diese nicht auf die Mieter seiner Wohneinheiten umlegen.
Ein Vergleich der Positionen mit denen vergangener Abrechnungen ist ratsam. Auffällige Kostensteigerungen können somit schnell ausgemacht und der Vermieter um eine Erklärung gebeten werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet stets den günstigsten Dienstleister zu wählen, er hat aber das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Benötigt man dennoch fachmännischen Rat, können Mietervereine und Anwälte für Mietrecht wertvolle Auskünfte erteilen.