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Familienleben

Wahl- oder Pflichtverteidiger

Strafverteidiger

Eingang einer Untersuchungshaftanstalt Foto: Busche

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lps/Cb. Im Strafverfahren gilt der/die Verteidiger/in neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht als unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege. An Weisungen durch die anderen Organe ist er/sie nicht gebunden. Strafverteidiger/ in darf jede/r zugelassene Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin und jede/r Rechtslehrer/in an einer deutschen Hochschule sein. Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts als Wahlverteidiger zugelassen werden.
   

Bei einer notwendigen Verteidigung gemäß den Bestimmungen von Paragraph 140 StPO (Strafprozessordnung) dürfen andere Personen nur in Gemeinschaft mit dem gewählten Verteidiger bestellt werden, wenn dieser nicht selbst bestellt werden darf. Laut Paragraph 139 StPO kann der Wahlverteidiger mit Zustimmung des Mandanten einem/r Rechtskundigen (Referendar/in) die Verteidigung übertragen.
   

Wahl- oder Pflichtverteidiger-2
Amts- und Landgericht, Berlin Foto: Busche

Beschuldigte können sich zu jedem Zeitpunkt im Strafverfahren von einem Verteidiger vertreten lassen, also nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits während des Ermittlungsverfahrens. Gemäß Paragraph 140 StPO ist ein Verteidiger auch dann zu bestellen, wenn der Untersuchungsrichter Untersuchungshaft anordnet. Weil die gesetzliche Vergütung für Strafverteidiger seitens der Anwälte als nicht ausreichend empfunden wird, treffen sie mit den Mandanten eine sogenannte Vergütungsvereinbarung, die Stundensätze oder Pauschalhonorare festlegt. Strafverteidiger sind an Weisungen des oder der Beschuldigten nicht gebunden, haben aber deren Interessen zu dienen.
  

Steuerberatung

lps/Cb. Zu Beginn des neuen Steuerjahres stellen sich viele Steuerpflichtige die Frage, wie man die Steuerlast möglichst gering halten und vielleicht sogar den Staat an angefallenen Kosten beteiligen oder Zuschüsse von ihm erhalten kann.

Viele deutsche, europäische und andere internationale Vorschriften erscheinen Steuerzahlern wie ein schwer durchschaubares Dickicht, das man ohne professionelle Hilfe kaum durchdringen kann. Nicht wenige Steuerpflichtige basteln deshalb lange an ihrer Steuererklärung und ärgern sich später über nur geringe Erstattungen oder sogar Nachforderungen vom Finanzamt. Diverse Handbücher zum Steuersparen und das Internet helfen selten. Wer eine dauerhafte Entlastung durch Rückerstattung oder die Vermeidung von Steuern anstrebt, kann fachkundige Unterstützung gebrauchen.

Dafür gibt es Fachleute: die Steuerberaterinnen und Steuerberater. Laut Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind sie als Organe der Steuerrechtspflege zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuerfragen für Privatpersonen und Unternehmer unbeschränkt berechtigt. Sie beraten bei Steuererklärungen, erstellen Jahresabschlüsse und Buchführungen. Sie arbeiten mit dem Ziel, die Steuerlast ihrer Mandantschaft so gering wie möglich zu halten, und das auch während des laufenden Geschäftsjahres. Weiterhin prüfen sie die Steuerbescheide ihrer Mandanten und vertreten diese vor den Finanzgerichten.
   

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