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Verfahren bei Erwerb einer Immobilie

Auflassung und Vormerkung

Auflassung auch bei Eigentumswohnungen Foto: Busche

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in Paragraph 925 die Auflassung als „die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle.“ Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Zur Entgegennahme ist jeder Notar berechtigt. Die Auflassung wird als dingliches Rechtsgeschäft zusammen mit dem schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrag auch vom Notar beurkundet. Die Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden. Es ist statthaft, den Vollzug der Eintragung in das Grundbuch von einer Bedingung, insbesondere der Kaufpreiszahlung oder einer Befristung, abhängig zu machen. Das Wort „Auflassung“ soll einer uralten germanischen Tradition folgen. Beim Verkauf eines Hausgrundstücks ließ man Tür oder Tor offen. So konnte jeder den neuen Eigentümer wahrnehmen. Andere sehen die Auflassung einfach als Ende der Nutzung oder Aufgabe einer Sache. Trotz des unterschriebenen und beurkundeten Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht Eigentümer. Um das Kaufvorhaben zu schützen, kann der Notar die Auflassung im Grundbuch vormerken lassen, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgt. Diese Auflassungsvormerkung wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und sichert dem Käufer oder der Käuferin den Anspruch auf Eigentumsübertragung. lps/Cb.  

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