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Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Teilungserklärung

Gemeinschaftseigentum Spielplatz Foto: Holzabsatzfonds

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lps/Cb. Ein wichtiger Rechtsbegriff im deutschen Wohnungseigentumsrecht ist die Teilungserklärung. Sie ist Voraussetzung für die Eintragung in das Wohnungsgrundbuch. Der Grundstückseigentümer erklärt darin gegenüber dem Grundbuchamt die Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile, die zum Beispiel mit Sondereigentum an vorhandenen oder noch zu errichtenden einzelnen Wohnungen verbunden sind. Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Teilungserklärung bestimmen, welche Gebäude oder Grundstücksteile im Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Außerdem sind Sondernutzungsrechte wie Pkw-Stellplätze festgehalten.

Für die Erklärung genügt die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Eigentümers. Befindet sich das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, müssen sie die Teilungserklärung gemeinsam abgeben. Zur Teilungserklärung gehören ein Teilungsplan, der von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu bescheinigen ist und eine Abgeschlossenheitserklärung. Dazu wird die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten geprüft und ob der Teilungsplan der Baugenehmigung entspricht. Baupläne und Bauaufzeichnungen werden Bestandteil des Wohnungsgrundbuchs. Jede/r Käufer/in einer Eigentumswohnung hat den Anspruch auf Beifügung aller Unterlagen zum Kaufvertrag. In der notariellen Urkunde werden vom Eigentümer meist auch Bestimmungen über das Verhältnis der künftigen Wohnungseigentümer untereinander getroffen.

Die Teilungserklärung und die dazu gehörenden Urkunden werden beim zuständigen Grundbuchamt verwahrt. Eigentümer/in ist der/die Erwerbende rechtlich erst mit der Eintragung in das Grundbuch. Die Eigentumsänderung setzt den notariell beurkundeten Kaufvertrag und die sogenannte Auflassung voraus.

Das ist die zur Übertragung des Eigentums erforderliche Einigung des Verkäufers und des Käufers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar. Für jede Eigentumswohnung wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch) angelegt.

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