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Wohnen & Garten

Mietrecht

Vermieter verlangt Besichtigung

Besichtigung nur mit Begründung Foto: Dyson

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lps/Cb. Der Eigentümer bzw. Vermieter einer Mietwohnung darf die Wohnung eines Mieters bzw. einer Mieterin grundsätzlich nur dann besichtigen, wenn es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt.

Ein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters besteht nicht, auch wenn das der Vermieter in Schreiben behauptet, mit denen er eine Besichtigung verlangt oder „ankündigt“. Tatsächlich darf er die Wohnung des Mieters ohne dessen Einverständnis nicht betreten und schon gar keinen Zweitschlüssel „für Notfälle“ aufbewahren. Dementsprechend kann eine allgemeine Überprüfung der Wohnung, zum Beispiel zur Feststellung routinemäßiger Instandhaltungsmaßnahmen, allenfalls im Abstand von ein bis zwei Jahren erfolgen und bedarf der vorherigen Ankündigung.

Darüber hinaus kann der Zutritt zur Wohnung des Mieters nur verlangt werden, wenn dringende Reparaturen auszuführen sind, wenn eine vom Mieter verlangte Mängelbeseitigung vorzunehmen ist oder wenn Heizkostenverteiler und Wasseruhren abzulesen sind. Anzumelden sind auch Besichtigungen mit Miet- oder Kaufinteressenten. Ein solches Verlangen ist üblich, wenn die Mietwohnung in Wohneigentum umgewandelt werden soll, auch bei Fortbestehendes Mietverhältnisses.

Bei der Vereinbarung von Besichtigungsterminen soll auf die Belange der Mieter Rücksicht genommen werden, insbesondere auf deren Berufstätigkeit.

Außerdem soll der Termin nur zu üblichen Zeiten, also nicht am späten Abend oder frühen Morgen, angesetzt werden. Es gilt als ausreichend, wenn sich der aktuelle Mieter für Kaufinteressenten einmal pro Woche Zeit nimmt. Weitere Besichtigungen, etwa zur Vorbereitung von Modernisierungen, sind auf möglichst wenige Termine zu beschränken.

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