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Lokales

Lohnende Steuerberatung

Vor der Beauftragung

Beratung in der Kanzleii Foto: DAV

Die Hilfe eines Steuerberaters ist nur dann nicht nötig, wenn man seit Jahren keine Lohnsteuer zahlt und auch über keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft verfügt. Wer aber Vermögen besitzt und selbständig oder freiberuflich arbeitet und/ oder Kapitalerträge erzielt, kann die professionelle Hilfestellung im Steuerdschungel gut gebrauchen.  

Spätestens dann, wenn man als Arbeitgeber auch Mitarbeiter beschäftigt, ist die Arbeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern gefragt. Es geht dann weniger um Einkommensgrenzen, sondern um die gesamte Einkommenssituation. Vor der Beauftragung eines Steuerberaters steht üblicherweise ein erstes Gespräch. Dabei kann man sich einen persönlichen Eindruck vom Steuerberater oder der Steuerberaterin und der Praxis verschaffen. In dieser Unterredung wird es ebenso um den Umfang des Auftrags und die voraussichtliche Höhe der Gebühren gehen. Auch ein erstes Gespräch kann eine Tätigkeit des Steuerberaters sein, wenn er bereits steuerlich relevante Informationen für eine erste steuerliche Einschätzung entgegennimmt. In diesem Fall liegt vermutlich eine Erstberatung im Sinne von Paragraph 21 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vor, für die eine Gebühr berechnet werden kann. Für eine Erstberatung dürfen jedoch nur bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eventuelle Auslagen berechnet werden. Nicht immer wird aber eine Erstberatung berechnet, denn besonders bei persönlicher Empfehlung durch bereits vertretene Mandanten soll das erste Gespräch auch dem gegenseitigen Kennenlernen dienen.

Es empfiehlt sich dennoch nachzufragen, ob auch für die erste Beratung Gebühren anfallen werden. lps/Cb
  

Besondere Qualifizierung

Ähnlich den Fachanwälten können sich Steuerberater und Steuerberaterinnen als Fachberater mit besonderen Kenntnissen in einem Fachgebiet qualifizieren. Dafür haben die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband Möglichkeiten der Spezialisierung geschaffen. Verlangt werden überdurchschnittliche praktische und theoretische Kenntnisse, die sich ausgebildete Steuerberater/innen in Lehrgängen aneignen und die sie zusätzlich durch den Nachweis zahlreicher Fälle aus ihrer Praxis belegen müssen. Wer die Fachbezeichnung erworben hat, ist zur Fortbildung verpflichtet und hat die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen gegenüber der Steuerberaterkammer jeweils nachzuweisen. Beispiele für besondere Fachgebiete: Vermögens-/Finanzplanung, Internationale Rechnungslegung, Controlling/Finanzwirtschaft, Sanierung/Insolvenzverwaltung. lps/Cb
  

Gerichtstermin versäumt?

Lohnende Steuerberatung-2
Foto: pixabay

Als besondere Form des Urteils im Zivilverfahren gilt das Versäumnisurteil. Wenn eine Partei (Kläger/in oder Beklagte/r) während des Prozesses in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fehlt und deshalb keine Anträge zur Sache stellt, ist sie säumig. Gegen sie ergeht ein Versäumnisurteil. Die Partei verliert allein wegen ihrer Säumnis. Ist eine anwaltliche Vertretung im Verfahren zwingend, wird die Partei bei Fehlen eines zugelassenen Rechtsanwalts auch als nicht erschienen behandelt. Ein Versäumnisurteil kann binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung mittels eines Einspruchs angefochten werden. lps/Cb
   

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