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Architektenvertrag

Schriftform empfohlen

Architektenobjekt unter Einbeziehung einer alten Sternwarte Foto: Busche

Ein Architektenvertrag wird zwischen Bauwilligen und einem Architekten oder einer Architektin geschlossen. Darin wird der Umfang der zu planenden Leistungen festgehalten. Nur wer ein entsprechendes Hochschulstudium erfolgreich absolviert hat, zwei Jahre Praxiserfahrungen und Weiterbildungen nachweisen kann, darf sich mit seinem Architekturbüro oder als freier Architekt in der Architektenkammer seines Bundeslandes registrieren lassen. Ob ein solcher Eintrag besteht, sollten Bauwillige vor dem Vertrag prüfen. Damit kann man fachlich einwandfreie Arbeit erwarten. Hinsichtlich der Gestaltung des Architektenvertrages gibt es große Spielräume. Angeboten werden vorformulierte oder individuelle Vertragstexte für jedes Bauvorhaben.                      

Der Charakter des Vertrages ist üblicherweise ein Werkvertrag. Bundesweit gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. Pflichten, Rechte und Vergütungen sowie weitere Regelungen dazu finden sich in den Paragraphen 631 bis 650 BGB. Lediglich bei der wirtschaftlichen und technischen Betreuung eines Bauvorhabens handelt es sich um einen Dienstvertrag. Obwohl die Schriftform gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wird sie insbesondere wegen der Gewährleistungsansprüche empfohlen. Nur so kann in einem Streitfall rechtlich geklärt werden, welche Leistungen vereinbart waren und ob diese entsprechend erbracht wurden. Bauwillige haben die Möglichkeit, das Architektenbüro zunächst mit nur einer oder mit wenigen Leistungsphasen zu beauftragen. Neben der Planung ist die fortlaufende Betreuung des Bauvorhabens eine wichtige Aufgabe für das Architektenbüro. Als Vertragspartner ist es gehalten, sich bei wichtigen Bauabschnitten wie etwa Fundament- und Fußbodenarbeiten oder der Dämmung von der ordnungsgemäßen Ausführung zu überzeugen. lps/Cb.
                     

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