Anzeige/Sonderveröffentlichung
Lokales

Anwaltliche Hilfe

Berufung und Revision

Foto: Pixabay

Berufung nennt man das Rechtsmittel gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus den Verfahrensordnungen der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit. Die Revision eines Gerichtsurteils bietet nach der ersten bzw. zweiten Instanz die Möglichkeit, in einer weiteren Fallprüfung die Rechtssache erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte. In den meisten Strafsachen sind jedoch die Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht, in Hamburg Hanseatisches OLG) zuständig.

Gegen im ersten Rechtszug erlassene Urteile kann Revision eingelegt und damit die Berufungsinstanz übergangen werden, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht diese „Sprungrevision“ zugelassen hat. Der Antrag auf Zulassung der Revision, der die Rechtskraft des Urteils hemmt, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzureichen. Im Strafverfahren kann gegen Urteile des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, wenn es dem/der Beschwerdeführer/in nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt. Auch gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ist die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn das Verwaltungsgericht das zugelassen hat und beide Parteien schriftlich zustimmen. In diesem Fall kann das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung nicht ablehnen. lps/Cb.
  

Lesen Sie Jetzt