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Lokales

Rechtsmittel

Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen

Erste Instanz Amtsgericht Foto: Busche

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Das Einlegen eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft und ermöglicht die Fortführung des Verfahrens.

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte. Ihre Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit.
   

Die Revision eines Gerichtsurteils bietet nach der ersten bzw. zweiten Instanz die Möglichkeit, in einer weiteren Fallprüfung die Rechtssache noch einmal neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte. In den meisten Strafsachen sind jedoch die Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht) zuständig. Gegen im ersten Rechtszug erlassene Urteile kann Revision eingelegt und damit die Berufungsinstanz übergangen werden, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht diese Sprungrevision zugelassen hat. Der notwendige Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzureichen.

Im Strafverfahren kann gegen Urteile des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, wenn es dem Beschwerdeführer nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt. Auch gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ist die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn das Verwaltungsgericht das zugelassen hat und beide Parteien schriftlich zustimmen. lps/Cb.
   

Steuerberaterkammern

Berufsvereinigung

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Formulare für die Einkommensteuererklärung Foto: Busche

Steuerberater und Steuerberaterinnen sind berufsständisch organisiert. Die örtlich zuständige von 21 Steuerberaterkammern überwacht die Einhaltung der Berufspflichten ihrer Mitglieder. Diese sind wie Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte Pflichtmitglieder. Steuerberater unterliegen der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Die Kammern müssen ihre Mitglieder in Fragen der Berufspflichten beraten und belehren. Sie wachen über die Erfüllung der Pflichten ihrer Mitglieder und handhaben das Recht der Rüge. Pflichtverletzungen ahnden sie mit den erforderlichen berufsrechtlichen Maßnahmen. Dazu nehmen sie Beschwerden von Mandanten der Mitglieder entgegen und führen bei Konflikten auf Antrag Vermittlungen durch. Die Berufsaufsicht bedeutet allerdings nicht die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen eines Mandanten gegenüber seinem Steuerberater, mit dem er zum Beispiel uneinig wegen einer Gebührenrechnung ist. Dafür sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Kammer hält ihre Mitglieder allerdings dazu an, für ihre berufliche Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und unter Beachtung des Datenschutzes erteilt sie Dritten auf Antrag Auskunft über Namen, Adresse und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Von der Kammer erfährt man auch die Adressen von Steuerberaterkanzleien. lps/Cb.
  

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