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Ehevertrag oder nicht?

Statistiken lügen nicht

Empfohlen: anwaltliche Beratung Foto: Busche

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Statistisch gesehen übersteht fast jede zweite Ehe bundesweit das siebte Jahr nicht. Um eine möglicherweise als „unromantisch“ verstandene Regelung dieses nicht so unwahrscheinlichen Eventualfalles zu treffen, gibt es die Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen. Weil ein solcher Vertrag gemäß Paragraph 1408 ff. BGB weitgehende Regelungen enthalten kann, sollte er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zur Beurkundung durch einen Notar geschlossen werden. Oft wird ein Ehevertrag mit einem Erbvertrag verbunden. Für nacheheliche Zeiten sind drei Bereiche von besonderer Bedeutung: Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich (Altersversorgung).
  

Als gesetzlicher Güterstand gilt nach deutschem Recht die Zugewinngemeinschaft. Damit bleiben beide Eigentümer ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten bis zur Heirat. Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erzielten Zugewinne anteilig aufgeteilt. Lebenspartner haben die Möglichkeit, einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen. Es empfiehlt sich die Beratung bei einem Rechtsanwalt, denn Gerichte können Vereinbarungen aus Eheverträgen verwerfen, wenn sie das „Machtgefälle“ zwischen den Parteien als zu groß erachten oder die Verträge wegen einer geänderten Realität des ehelichen Gefüges neu auslegen. Altverträge sollten deshalb nach Beratung entsprechend geändert werden.

Den Versorgungsausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenansprüchen im Alter und bei Invalidität kann man vom Gesetz abweichend festlegen. Ein anderer Güterstand (Gütertrennung und Gütergemeinschaft) ist wählbar. Unternehmern wird eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft empfohlen. Damit bleiben der Betrieb, Immobilien und Wertsteigerungen aus Erbschaften im Scheidungsfall unberührt. lps/Cb.
  

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