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Karriere

Besonderer Schutz für arbeitende Jugendliche

Jugendarbeitsschutzgesetz

Infotag in der Azubi-Werkstatt Foto: Busche

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lps/Cb. Jugendliche Auszubildende und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes, dessen Abkürzung „JArbSchG“ lautet. Junge Auszubildende oder Arbeitnehmer sollen zwar in den Arbeitsrhythmus des Betriebes eingebunden sein, jedoch nicht wie Erwachsene über ihre Kräfte hinaus gefordert werden. Das Gesetz enthält deshalb Schutzbestimmungen, zum Beispiel über einzuhaltende Arbeitszeiten und Ruhepausen, ausreichenden Urlaub und angemessene Freizeit sowie das Verbot von Akkord- und Fließbandarbeit. Einige Feiertage müssen grundsätzlich arbeitsfrei bleiben. Jugendliche unter 15 dürfen gar nicht beschäftigt werden. Jugendliche dürfen auch keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Ausbildende Unternehmen müssen die Auszubildenden nicht nur für den Berufsschulunterricht und für die Prüfungen freistellen, sondern ihnen auch ausreichend Gelegenheit zur Prüfungsvorbereitung geben. Laut den Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen dürfen Jugendliche erst dann beschäftigt werden, wenn sie körperlich und geistig für den Beruf geeignet sind. Nach Ablauf des ersten Jahres soll eine weitere Untersuchung erfolgen. Für die Gesetzgebung des beruflichen Schulwesens sind die Bundesländer zuständig. Weitere wichtige Gesetze auch für Jugendliche sind das Betriebsverfassungsgesetz (zur Errichtung einer Jugendvertretung im Betrieb) und das Arbeitsschutzgesetz. Besondere Bedingungen für Beamtenlaufbahnen sind in weiteren Bundes- und Landesgesetzen geregelt.

Mehr Infos vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de. Die Interessen der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Azubis vertritt übrigens die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Sie arbeitet mit dem Betriebsrat oder Personalrat zum Wohle der jungen Kollegen zusammen.